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Uwe Jaschik

Im Bergrecht sind die rechtlichen Bestimmungen geregelt, die beim Bergbau auf Bodenschätze und deren Aufbereitung zur Anwendung kommen. Das Bergrecht stellte neben dem Stadtrecht und dem Landrecht zur damaligen Zeit den dritten Teil des Zivilrechtes dar. Entstanden aus dem älteren Stadtrecht wurden im Bergrecht anfänglich nur die durch das Stadtrecht nicht abgedeckten Fragen behandelt. Im Bergrecht war die Gewinnung von Edelmetallen, Edelsteinen und Salz geregelt. Andere Metalle galten als Grundeigentum und wurden anfänglich nicht durch das Bergrecht erfasst.

12. bis 14. Jahrhundert

Die erste bergrechtliche Urkunde Sachsens datiert aus dem Jahr 1241. Etwa um 1307 wurde mit dem Freiberger Bergrecht A der erste Versuch unternommen, ein gültiges Bergrecht für die Markgrafschaft Meißen zu schaffen. Offensichtlich ist dieses für die Markgrafschaft erstmals schriftlich fixierte Bergrecht aber nur ein Entwurf geblieben. Im Freiberger Bergrecht A wurden das erste Mal bergrechtliche Fragen in 23 Paragraphen geregelt.

Ausführlich beschrieben wurde unter anderem das Prozedere der Verleihung von Gruben und Stolln sowie die Größen- und Eigentumsverhältnisse der als Bergwerkseigentum deklarierten Flächen, die zum Betrieb eines Bergwerkes notwendig waren. Aufgeführt wurden auch die Rechte und Pflichten der Bergwerksbetreiber, die Befugnisse der zuständigen Amtleute (Bergmeister und Bergrichter) sowie Regelungen zum Betrieb der Schmelzhütten. 

Aufbauend auf das Freiberger Bergrecht A wurde zwischen 1346 und 1375 das Freiberger Bergrecht B niedergeschrieben. In den insgesamt 43 Paragraphen findet sich neben Teilen des Freiberger Bergrechts A das Iglauer Bergrecht fast wörtlich wieder. Obwohl das Freiberger Bergrecht B für das ganze Fürstentum Sachsen gelten sollte, war der Geltungsbereich anfänglich weiterhin auf die Markgrafschaft Meißen beschränkt. Das Freiberger Bergrecht B bildete im Verlauf der nächsten 200 Jahre die Grundlage für die in den jeweiligen Bergbaugebieten erlassenen Bergordnungen.

Beide Freiberger Bergrechte sind in ihrer Art eine Sammlung von vorhandenen Bestimmungen und Rechten, die zwar den Bergbau in der Pflege Freibergs regelten, gleichzeitig aber keine von den Landesherren bestätigten Gesetze darstellten. Grundlagen für diese Bergrechte waren das Bergregal und die Berg(bau)freiheit. Entscheidungsträger in bergrechtlichen Belangen war der Rat der Stadt Freiberg.

15. bis 19. Jahrhundert

Mit der Inbesitznahme weiterer Ländereien wie das Osterland und das Pleißenland im 14. Jahrhundert durch den Markgraf versuchte dieser, auch in diesen Gebieten das Freiberger Bergrecht durchzusetzen. Allerdings ließ der Markgraf das dort geltende Recht für bestehende Bergwerke unangetastet und nur neue Bergwerke wurden nach den Regeln des Freiberger Bergrechtes verliehen. Im Jahr 1448 wurde eine Ordnung für den Zinnbergbau in Altenberg, Ehrenfriedersdorf und Geyer erlassen. Erstmals wurde 1466 eine allgemeingültige Ordnung für Bergwerke außerhalb der Pflege Freibergs erlassen. Im Gegensatz zum Bergrecht betrifft diese Ordnung die Förderung aller Erze.

Mit dem Fund des Schneeberger Silbers im Jahr 1470 entwickelte sich in den darauf folgenden Jahren das Bergrecht rasant. Die geologischen Bedingungen der Lagerstätte zeigten die Grenzen des Freiberger Bergrechtes auf und die permanenten Rechtsstreitigkeiten zwischen den einzelnen Gruben zwangen zur Modernisierung des bestehenden Bergrechtes. Zwischen 1477 und 1500 wurden für Schneeberg fünf Bergordnungen erlassen. Im Jahr 1499 entstand der erste Entwurf einer Bergordnung für Annaberg. 1507 erhielt Buchholz eine Bergordnung und 1509 wurde auch für Annaberg eine neue Bergordnung erlassen.

In ihren 103 Paragraphen wurde in der Annaberger Bergordnung nicht nur ausführlich der Betrieb von Bergwerken und Hütten geregelt, sondern sie liefert auch eine Beschreibung der Tätigkeit der Bergwerks- und Hüttenbeamten sowie klare Regelungen zu Arbeitszeit und Entlohnung. Grundlage bei der Verleihung ist aber nach wie vor das Freiberger Bergrecht. Die Annaberger Bergordnung war die erste gedruckte Bergordnung Sachsens. Obwohl sie eigentlich für das gesamte Herzogtum Sachsen gelten sollte, wurden 1521 für Marienberg und 1529 für Freiberg weitere Bergordnungen erlassen. Im Jahr 1534 erhielten auch die neuen Bergstädte Gottesgab und Platten eigene Bergordnungen.

Erst 1554 gab es nach der Überwindung der Leipziger Teilung (1485) die erste für das gesamte Kurfürstentum Sachsen geltende Bergordnung.

Die bis zu diesen Zeitpunkt geschaffenen Bergordnungen wurden in einer Zusammenarbeit zwischen den Landesherren, den Bergbeamten sowie den Bergwerksbetreibern (Gewerken) geschaffen und hatten Rechtskraft. Bergordnungen waren aber keine statischen Gesetzeswerke, sondern wurden permanent durch neue Artikel ergänzt oder bestehende Artikel für ungültig erklärt. Im Abstand von mehreren Jahren wurde die dann jeweils gültige Fassung publiziert.

Die Bergordnung von 1589 ersetzte dann endgültig das Freiberger Bergrecht. Sie stand für die Durchsetzung des Direktionsprinzips, in dem den Eigentümern die wirtschaftliche und technische Leitung der Bergwerke durch die zuständigen Bergbehörden entzogen wurde. Diese Bergordnung wurde erst im Jahr 1851 durch das Gesetz über den Regalbergbau im Königreich Sachsen abgelöst. Mit dem Allgemeinen Berggesetz für das Königreich Sachsen vom 16. Juni 1868 wurde dann auch das noch geltende Direktionsprinzip abgeschafft.

20. Jahrhundert

Mit dem am 28. Februar 1935 erlassenen Gesetz zur Überleitung des Bergwesens auf das Reich ging das Bergbaurecht in Reichshoheit über und wurde dem Reichswirtschaftsminister unterstellt. Ausübende Organe waren die jeweiligen Landesbergbehörden.

Am 1. April 1943 trat das am 30. September 1942 erlassene Gesetz über den Aufbau der Reichsbergbehörden in Kraft. Die neu geschaffenen Oberbergämter ersetzten die Landesbergbehörden als ausübende Organe und wurden ebenfalls dem Reichswirtschaftsminister unterstellt. Eine dadurch notwendige Neufassung des (Reichs)Berggesetzes kam durch das nahende Kriegsende nicht mehr zustande. 

Mit Befehl Nummer 323 vom 20. November 1946 ordnete die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) in ihrer Besatzungszone die Auflösung der Oberbergämter zum 1. Dezember 1946 an.

In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde mit dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 die staatliche Hoheit über die Bodenschätze des Landes fortgeschrieben. Zum Bergbau berechtigt waren damit die staatlichen Organe und volkseigene Betriebe.

Im Einigungsvertrag vom 23. September 1990 wurde die Gültigkeit des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 auch für die neuen Bundesländer festgelegt. Die ausführenden Organe sind die jeweiligen Bergbehörden der einzelnen Bundesländer. In Sachsen wurde dazu im Dezember 1991 wieder ein Oberbergamt mit Sitz in Freiberg geschaffen. Die Bergämter verfügen über die bergfreien Bodenschätze. Diese werden im Gesetz mit Erzen, Metallen, Kohlenwasserstoffen, Gasen, Kohlen, Salzen und Solen sowie Fluss-und Schwerspat deklariert und wurde inzwischen um Erdwärme und deren Gewinnung erweitert. Die Rechte zum Aufsuchen und Abbau kann derzeit jede Person oder jedes Unternehmen bei der zuständigen Behörde beantragen. Im Falle eines Abbaues von Bodenschätzen hat das jeweilige Unternehmen eine jährliche „Feldesabgabe“ und 10 Prozent des Marktwertes der geförderten Bodenschätze als Abgabe (Zehnten) an das jeweilige Bundesland zu zahlen.