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Aufnahme in die Welterbeliste

Die Aufnahme in die UNESCO-Liste des Welterbes ist ein langwieriger, oft mehrere Jahre dauernder Prozess. Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufnahme ist der Nachweis des außergewöhnlichen universellen Wertes.

Die Kriterien zur Beurteilung des außergewöhnlichen universellen Wertes sind in den "Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes" festgelegt. Zu den wesentlichen Vorausetzungen gehören die übergreifenden Kriterien der "Authentizität" (d.h. der historischen Echtheit) und der "Integrität" (d.h. der Unversehrtheit) der Stätte.

Zehn weitere in den Richtlinien festgelegte Kriterien dienen zur näheren Bestimmung des außergewöhnlichen universellen Wertes. Mindestens eines dieser Kriterien muss für die Aufnahme in die Welterbeliste erfüllt sein. Kriterien sind zum Beispiel eine einzigartige künstlerische Leistung oder eine beträchtliche Einwirkung auf die Architektur, den Städtebau oder die Landschaftsgestaltung während einer Zeitspanne oder in einem Kulturgebiet. Neben dem Nachweis des außergewöhnlichen universellen Wertes ist die Beschreibung des Erhaltungszustands sowie der Schutz- und Verwaltungsmechanismen wesentlicher Bestandteil der Antragsunterlagen. Zudem wird ein Managementplan verlangt, um den Erhalt des Gutes in Zukunft sicherzustellen.

Die vollständigen Antragsunterlagen werden dann vom Vertragsstaat beim Welterbezentrum in Paris eingereicht. Deutsche Anträge werden vom zuständigen Landesministerium über die Kultusministerkonferenz an das Auswärtigen Amt geleitet, das die Unterlagen über die Ständige Vertretung Deutschlands bei der UNESCO an das Welterbezentrum weiterleitet. Die Entscheidung über eine Eintragung erfolgt durch das Welterbekomitee. Grundlage dafür bildet ein mehrstufiges Prüfverfahren, das von einer der mit der Evaluierung beauftragten internationalen Expertenorganisationen (ICOMOS, IUCN, ICCROM) durchgeführt wird. Der Prozess von der Einreichung bis zur Entscheidung dauert mindestens 18 Monate.